~ Rechtsanwaltskanzlei Varchmin ~


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Hat man Sie geblitzt und es drohen Punkte, ein Fahrverbot oder gar ein Fahrerlaubnisentzug? Wirft man Ihnen Fahren unter Alkohol oder Drogen oder einen sonstigen Verstoß vor?


Ich vertrete Sie bundesweit in allen bußgeldrechtlichen Angelegenheiten.


Kurzfristige und flexible Termine erhalten Sie telefonisch unter:


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Die „Abzocker“-Karikatur dürfte dem Meinungsbild vieler Verkehrsteilnehmer entsprechen. Zu oft wird auch nicht an Gefahrenpunkten geblitzt, sondern dort, wo sich schnell und leicht eine Menge Geld verdienen läßt. Während man damit wohl leben muß, kann man sich als Verkehrsteilnehmer oft erfolgreich im Bußgeldverfahren wehren.


Bei Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsmessungen treten Meßfehler und Verfahrensfehler häufig auf. Nicht selten können diese zugunsten des Betroffenen genutzt und dadurch Punkte, Fahrverbote sowie Fahrerlaub-nisentziehungen verhindert werden.


Nehmen Sie einen Bußgeldbescheid also nicht einfach hin, sondern lassen diesen überprüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Punkt oder ein Fahrverbot droht. Bitte beachten Sie, daß der Entzug der Fahrerlaubnis seit 01.05.2014 nicht erst bei 18 Punkten, sondern bereits bei 8 Punkten erfolgen wird. Somit wiegen die damals wie heute mit „nur“ einem Punkt bewerteten leichten Verstöße jetzt besonders schwer.


Sie sollten deshalb so früh wie möglich aktiv werden. Üblicherweise geht einem Bußgeldbescheid ein Anhörungs-schreiben voraus, auf das Sie gleich reagieren sollten. Auf den Anhörungs-bogen erwarten die Bußgeldstellen eine Antwort regelmäßig innerhalb einer Frist von


1 Woche


Anderenfalls geht die Behörde von der Richtigkeit des Tatvorwurfs aus und erläßt einen Bußgeldbescheid. Im Rahmen der Anhörung sollten Sie aber nur Angaben zur Person machen, niemals zur Sache!


Sofern Ihnen bereits ein Bußgeldbescheid vorliegt, bleibt nur noch die Möglichkeit zum Einspruch. Dieser muß zwingend innerhalb einer Frist von


2 Wochen


ab Zustellung wirksam bei der im Bußgeldbescheid genannten Stelle eingelegt worden sein. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang des Einspruchs bei der Behörde. Anderenfalls wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist nur noch in sehr begrenzten Ausnahmefällen anfechtbar.


Lassen Sie es nicht so weit kommen!


Rufen Sie mich gleich an. Sie erhalten kurzfristig einen Besprechungstermin, oft noch am selben Tag.


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In jedem Fall sollten Sie ggü. Polizei / Bußgeldstellen Angaben nur zur Person machen, niemals zur Sache!


Ihnen steht ein gesetzliches Schweige-recht zu, welches unbedingt in Anspruch genommen werden sollte. Schließlich müssen Sie sich nicht selbst belasten. Sie müssen aber auch keine Angehörigen belasten, da Ihnen hier ebenfalls ein gesetzliches Schweige-recht zusteht.


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