~ Rechtsanwaltskanzlei Varchmin ~
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Im Arbeitsrecht kommt es nicht selten zu Konflikten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Im Streit stehen dann etwa Überstunden, Urlaubsansprüche oder die Lohn- und Gehaltszahlung. Arbeitnehmer sollten aufmerksam sein, da Ausschlußfristen zu beachten sind.
Häufig kommt es sogar zur Kündigung des Arbeitsvertrages. Aber oft steht die Kündigung nicht im Einklang mit geltendem Recht und ist angreifbar. Dies geschieht mit einer Kündigungs-schutzklage, die innerhalb von
3 Wochen
nach Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muß. Anderenfalls bleibt die Kündigung bestehen und kann bis auf wenige Ausnahmen dann nicht mehr erfolgreich angegriffen werden. Eine eigentlich unwirksame Kündigung wird also wirksam! Weil Kündigungen häufig unwirksam sind, würde man nur wegen einer versäumten Frist seinen Arbeitsplatz endgültig verlieren und/oder keine Abfindung erhalten.
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Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob die Kündigung mündlich, elektronisch (Email, SMS etc.), per Briefpost oder mit persönlich übergebenem Schriftstück erklärt wurde. Nicht selten liegen mehrere Kündigungen vor, deren jeweiliger Erhalt unbedingt notiert werden sollte, damit die Berechnung der 3-Wochen-Frist rechtssicher erfolgen kann.
Es wird zwischen betriebsbedingten, personenbedingten und verhaltens-bedingten Kündigungen unterschieden. Oft wurde eine Kündigung schon durch den Ausspruch einer oder mehrerer Abmahnungen vorbereitet. Bereits nach der ersten Abmahnung sollte man sich vorsorglich über seine Möglichkeiten beraten lassen.
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