~ Rechtsanwaltskanzlei Varchmin ~
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© Wulf Varchmin 2013 -
Ein Unfall passiert unverhofft. Schön, wenn man keine Schuld hat und dies auch allen Beteiligten klar ist. Oft ist die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufzukommen hat, aber nicht so einfach zu beantworten.
Selbst bei eigentlich klaren Sachverhalten, etwa beim klassischen Auffahrunfall, gibt es immer wieder Streit. Dies mag einerseits an unterschiedlichen Wahrnehmungen der jeweiligen Unfallbeteiligten und Zeugen liegen. Andererseits wollen Unfallverursacher bzw. die hinter diesen stehenden Versicherer möglichst wenig zahlen, am besten gar nichts.
Es wird dann beispielsweise Verschulden eingewandt, auf die Beweislast hingewiesen, eine Vorschädigung behauptet, die Höhe des Schadens angezweifelt, grundlos verzögert und und und ...
Lassen Sie sich das nicht gefallen, sondern nehmen Ihre Rechte von Anfang an konsequent wahr.
Sie müssen sich aber nicht selbst mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen. Vielmehr haben Sie das Recht sofort einen Anwalt zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten müssen Ihnen von der Gegenseite ersetzt werden, soweit man dort zum Schadenersatz verpflichtet ist. Trifft Sie kein Verschulden bzw. keine Haftung steht Ihnen voller Ersatz zu, anderenfalls können Sie entsprechend der Haftungsquote Ersatz verlangen.
Auch können Sie selbst einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadengutachtens beauftragen und die Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen, soweit man dort ganz oder teilweise zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ausnahmen gibt es bei Bagatellschäden. Dort genügt zunächst ein Kostenvoranschlag.
Sie müssen zudem keinen vom Unfallgegner beauftragten Sachverständigen akzeptieren. Dieser ist ohnehin vertraglich an die Versicherung gebunden und arbeitet u.a. nach Begutachtungsrichtlinien der Versicherer. Insofern ist es nicht ungewöhnlich, daß etwa ein wirtschaftlicher Totalschaden unter Kostengesichtspunkten mal bejaht oder verneint wird. Grundsätzlich empfehle ich deshalb einen unabhängigen Sachverständigen.
Letztlich bestimmen nur Sie als Geschädigter, ob und in welchem Umfang Sie den Schaden beheben lassen. Sie sind sozusagen „Herr des Restitutionsgeschehens“, nicht der Unfallgegner oder dessen Versicherung.
Überlegen Sie es sich also genau, ob Sie dem Ansinnen so mancher Versicherung nachgeben und die Instandsetzung Ihres Fahrzeuges in die Hände der Versicherung bzw. deren Partnerfirmen legen.
Einer Instandsetzung durch eine, wenn auch in irgendeiner Form zertifizierten Reparaturwerkstatt, ist stets mit Vorsicht zu begegnen. Die vertraglich an die Versicherung gebundene Werkstatt muß einerseits zu zum Teil sehr niedrigen Stundensätzen arbeiten und ist andererseits auch sonst gehalten, die Kosten möglichst gering zu halten.
Die Frage, ob die Werkstatt zu diesen Stundensätzen überhaupt kostendeckend arbeiten und die von einem Fachbetrieb zu erwartende Qualität abliefern kann, mag jeder für sich selbst beantworten. Gleiches gilt für die Frage, ob Teile ausgetauscht oder nur instandgesetzt werden oder sogar beschädigt am Fahrzeug verbleiben. Wenn Sie ein mehr oder weniger gelungenes Ergebnis erst vor sich haben, ist es jedoch möglicherweise zu spät.
Neben den reinen Sachschäden kommt es regelmäßig zu Personenschäden. Diese bereiten immer wieder besondere Schwierigkeiten und sorgen für lange Auseinandersetzungen. Für so manchen Geschädigten kann es um die wirtschaftliche Existenz gehen. Nicht jeder kann nach einem Unfall medizinisch wieder voll hergestellt werden, sondern trägt eine dauerhafte Schädigung davon. Hier gilt es wenigstens finanziell abgesichert zu sein.
Neben dem reinen materiellen Schadenersatz können Geschädigte oft auch einen immateriellen Schadenausgleich beanspruchen, das sogenannte Schmerzensgeld. Gegenüber einem reinen Sachschaden, bei dem die Kosten spätestens nach Reparatur weitestgehend feststehen, verbietet sich hier eine schematische Betrachtungsweise. Zwar gibt tabellarische Sammlungen mit einer Fülle an Gerichtsentscheidungen, die als Anhaltspunkte dienen. Jedoch sind bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes alle Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Wurden Sie in einen Unfall verwickelt und die Versicherung verweigert die Zahlung?
Haben Sie einen Sachschaden und / oder Personenschaden erlitten?
Ich vertrete Sie bundesweit in allen schadenersatzrechtlichen Angelegenheiten.
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